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Klage gegen die Solaris Bank erhoben

Thomas Schulte - Solaris Bank

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte aus Berlin hat für eine Geschädigte eine Klage gegen die Solaris SE – eine Berliner Bank – erhoben. Grund hierfür ist der Schaden einer Betroffenen aus dem Schwäbischen, die eine Geldsumme verloren hat. 

Banken und ihre Sorgfaltspflichten bei kriminellen Kontoeröffnungen

Problematisch ist immer wieder, welche Sorgfaltspflichten Banken bei der Eröffnung von Konten haben und wer dann für einen Missbrauch haftet.  In den letzten Jahren ist eine Häufung von Fällen zu verzeichnen, in denen Konten bei Banken für kriminelle Zwecke eröffnet wurden. In diesen Fällen sind betroffene Geschädigte und ihre Familien oft auf sich allein gestellt, da die Banken sich nicht zur Rückzahlung des Geldes verpflichtet fühlen. Täter, die Banken als Zahlstellen missbraucht haben, sind meistens verschwunden. Haftet dann die Bank?

Rechtsgrundlagen

Die Sorgfaltspflichten von Banken bei der Kontoeröffnung sind in § 2 Abs. 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz (GwG) geregelt. Danach haben Banken verpflichtet, bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit ihren Kunden zu prüfen, ob diese Verdachtsmomente auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen.

Warum wird die Bank verklagt?

In dem vorliegenden Fall wurde die Klägerin durch eine Täuschung (sogenannter „Kinder-Trick“ über Whatsapp) dazu veranlasst, Geld von ihrem Konto auf ein Konto bei der Beklagten zu überweisen. Das streitgegenständliche Konto wurde durch einen belgischen Staatsbürger eröffnet, der – soweit er real existiert – zumindest nicht greifbar ist. Die bei der Kontoeröffnung angegeben Adresse dessen ist offensichtlich falsch. Dieses haben die Ermittlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft ergeben.

Tatbestandsmäßige Pflichtverletzung?

Der gerichtliche Vorwurf lautet im Kern: Die Bank hat ihrer Sorgfaltspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG nicht genügt. Die Eröffnung des Kontos durch einen belgischen Staatsbürger mit einer offensichtlich falschen Adresse ist ein deutlicher Verdachtsmoment auf Geldwäsche. Die Beklagte hätte daher vor der Kontoeröffnung weitere Maßnahmen zur Abklärung der Identität des Kontoinhabers ergreifen müssen, ist die Rechtsauffassung von Dr. Thomas Schulte, der die Klage eingereicht hat.

Rechtsfolge

Die Klägerin möchte jetzt von der Bank erreichen, dass diese den Schaden wiedergutmacht. Sie selber kann keinen anderen Täter greifen. Problematisch ist aus rechtlicher Sicht allerdings, dass ein vertraglicher Anspruch nicht zu erkennen ist. Die Geschädigte hat nur einen Kontovertrag mit ihrer Hausbank im Schwäbischen. Diese hat weisungsgemäß die Beute vom Heimatkonto auf das Konto des Betrügers bezahlt. Das sogenannte „Betrügerkonto“ ist wiederum bei der Solaris Bank geführt worden. Für die Beklagte spricht, dass diese nichts erhalten hat, weil der Betrüger das Geld abgehoben hat. Zudem behauptet diese keinen Fehler gemacht zu haben. Für die Geschädigte spricht wiederum, dass die Bundesanstalt für Finanzaufsicht die Bank Solaris am 26. Januar 2023 gerügt und öffentlich aufgefordert hat, die Geldwäschevorschriften einzuhalten.

Fazit

Die Sorgfaltspflichten von Banken bei der Kontoeröffnung sind ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Betrügereien sollen so verhindert werden. Auf der einen Seite müssen Banken schnell und effektiv den Zahlungsverkehr abwickeln und haben nur Warnpflichten und Schutzpflichten gegenüber Kunden und Kunden von anderen Banken, wenn sich Verdachtsmomente ergeben (siehe das Urteil vom BGH, Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.05.2008 – XI ZR 56/07). Das Urteil in oben beschriebener Angelegenheit ist noch nicht ergangen, wird sich dann mit der Frage beschäftigen, ob hier eine Haftung besteht, weil offensichtlich nicht nur ein einzelner Betrüger ein sonst funktionierendes System genutzt hat, sondern ein strukturelles Problem besteht beziehungsweise bei der Solaris Bank bestanden hat, für das diese Bank auch Dritten bei Schäden haftet.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte hilft Menschen, rechtliche Herausforderungen schnell und effizient zu lösen. Dr. Schulte wurde bereits 2007 in einem Titelbeitrag des Magazins „Capital“ als Rechtsanwalt mit großer Prozesserfahrung erwähnt.

Weitere Informationen finden Sie hier: Haftung der Bank

V.i.S.d.P.:

Valentin Markus Schulte
Stud. Iur & Volkswirt

Kontakt:

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte
Malteserstraße 170
12277 Berlin

Telefon: +49 30 221922020
E-Mail: valentin.schulte@dr-schulte.de

Die Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Schulte ist seit 1995 erfolgreich zivilrechtlich schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Internets-, Reputations- und Wettbewerbsrecht tätig. Sie vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Ergänzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf der Internetseite www.dr-schulte.de.

Pressekontakt:
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