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Vergütung aus Werkvertrag ohne Vereinbarung

Vergütung Werksvertrag - Dr. Schulte aus Berlin

Unternehmer fordert Vergütung aus Werkvertrag: Die Vergütung ist nicht vereinbart. Was gilt gemäß § 632 II Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)?

In der Praxis des Werkvertragsrechts kommt es häufig vor, dass Unternehmer und Besteller keine ausdrückliche Vereinbarung über die Vergütungshöhe treffen. In solchen Fällen greift § 632 II BGB, der die Vergütung regelt, wenn sie nicht ausdrücklich festgelegt wurde. Doch wie wird die Vergütung bestimmt, wenn keine klare Vereinbarung vorliegt? Gestaltung der rechtlichen Grundlagen und Verständnis durch praxisnahe Einblicke.

Die Grundlagen des § 632 II BGB

Gemäß § 63232 I BGB gilt, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies bedeutet, dass in vielen Fällen, in denen ein Werkvertrag geschlossen wird, davon ausgegangen werden kann, dass der Unternehmer eine Vergütung erwarten darf. Doch wie wird die Höhe der Vergütung festgelegt, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde? 

Die Höhe der nicht bestimmten Vergütung richtet sich dabei entweder nach einer bestehenden Taxe oder falls eine solche nicht vorhanden ist, nach der üblichen Vergütung, § 632 II BGB. Diese Regelung dient als Auslegungsmaßstab für den Fall, dass keine ausdrückliche Vereinbarung über die Vergütungshöhe besteht. Im Fokus steht hierbei, was unter einer „taxmäßigen Vergütung“ und einer „üblichen Vergütung“ zu verstehen ist.

Taxmäßige Vergütung: Wann gilt sie?

Eine taxmäßige Vergütung ist gegeben, wenn die Vergütung für die werkvertraglich geschuldete Leistung in einer Vergütungsordnung festgesetzt ist. Solche Vergütungsordnungen müssen eine hoheitliche Preisfestsetzung enthalten und dürfen nicht ohnehin zwingend gelten. Klassische Beispiele sind die Gebührenordnungen für Rechtsanwälte, Ärzte, Zahnärzte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Diese Taxen gelten nicht automatisch, sondern müssen als Grundlage einer Vereinbarung herangezogen werden.

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) enthielt bis 2009 ebenfalls eine solche taxmäßige Vergütung. Seit der HOAI 2021 hat sie jedoch nur noch Empfehlungscharakter. Trotzdem können die dort vorgesehenen Vergütungssätze als übliche Vergütung herangezogen werden.

Übliche Vergütung: Wie wird sie ermittelt?

Wenn keine Taxe vorhanden ist oder die Taxe keine spezielle Regelung für die in Rede stehende Leistung enthält, ist die Vergütung nach der Üblichkeit zu bestimmen. Üblich ist die Vergütung, die für Leistungen gleicher Art, Güte und Umfang am Leistungsort nach allgemein anerkannter Auffassung bezahlt wird. Diese Üblichkeit muss in zahlreichen Einzelfällen bestätigt sein und bewegt sich in der Regel innerhalb einer bestimmten Bandbreite, wobei Ausreißer nicht berücksichtigt werden.

Die Bestimmung der üblichen Vergütung kann eine Herausforderung darstellen; sie ist stark von den tatsächlichen Verhältnissen am Leistungsort und der Branche abhängig. Es geht darum, eine allgemein akzeptierte und regelmäßig gezahlte Vergütung für vergleichbare Leistungen zu finden.

Praktisches Beispiel: Der Malermeister und die Vergleichsangebote

Stellen Sie sich vor, ein Malermeister hat im Rahmen eines Werkvertrags die Fassade eines Mehrfamilienhauses gestrichen. Der Besteller hat dem Unternehmer vor Beginn der Arbeiten keine konkrete Vergütung zugesichert. Nach Abschluss der Arbeiten fordert der Malermeister eine Vergütung von 5.000 Euro. Der Besteller hat jedoch Vergleichsangebote eingeholt, die lediglich bei 2.500 Euro liegen.

Hier stellt sich die Frage, welche Vergütung gemäß § 632 II BGB gerechtfertigt ist?

  1. Überprüfung der taxmäßigen Vergütung: In diesem Fall gibt es keine spezifische Vergütungsordnung (Taxe) für Malerarbeiten, die eine hoheitliche Preisfestsetzung enthalten würde. Somit kommt keine taxmäßige Vergütung in Betracht.
  2. Bestimmung der üblichen Vergütung: Da keine Taxe vorliegt, muss die übliche Vergütung ermittelt werden. Hierbei wird betrachtet, was für vergleichbare Malerarbeiten am Leistungsort allgemein üblich und akzeptiert ist. Der Besteller könnte argumentieren, dass die eingeholten Vergleichsangebote von 2.500 Euro die übliche Vergütung widerspiegeln.

Der Malermeister müsste darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die von ihm geforderte Vergütung von 5.000 Euro der üblichen Vergütung entspricht. Dabei kann er auf branchenspezifische Marktanalysen, Erfahrungen anderer Auftragnehmer oder Gutachten zurückgreifen.

Rechtsprechung und praktische Tipps zur Vermeidung von Streitigkeiten

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt klar, dass die übliche Vergütung diejenige ist, die für Leistungen gleicher Art und Güte sowie gleichen Umfangs am Leistungsort nach allgemein anerkannter Auffassung bezahlt werden muss. Dies setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus, wobei sich die übliche Vergütung innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen wird. Es gilt, extreme Abweichungen nicht zu berücksichtigen.

In unserem Beispiel muss also – gegebenenfalls vom Gericht – geprüft werden, ob die geforderten 5.000 Euro innerhalb dieser Bandbreite liegen oder ob sie als überhöht anzusehen sind. Vergleichsangebote können einen Anhaltspunkt geben, sind jedoch nicht allein ausschlaggebend. Der Malermeister kann seine Forderung durch Beweise für vergleichbare Arbeiten und deren übliche Vergütung stützen.

Um Streitigkeiten über die Vergütung zu vermeiden, sollten Unternehmer und Besteller bereits vor Beginn der Arbeiten klare und verbindliche Vereinbarungen treffen. Dabei kann es hilfreich sein, schriftliche Verträge zu schließen, in denen die Vergütungshöhe eindeutig festgelegt wird.

Für Unternehmer ist es wichtig, ihre Preisvorstellungen transparent zu kommunizieren und sich gegebenenfalls auf branchenübliche Vergütungen zu beziehen. Besteller sollten sich im Vorfeld über übliche Marktpreise informieren und diese als Verhandlungsgrundlage nutzen.

Festzuhalten ist: Vertrag kommt von Vertragen!

Gemäß § 632 II BGB spielt die Ermittlung der Vergütung einen Ausweg, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über die Vergütungshöhe besteht. Bei Fehlen einer taxmäßigen Vergütung muss die übliche Vergütung ermittelt werden, die für vergleichbare Leistungen am Leistungsort gezahlt wird. In der Praxis kommt es häufig zu Diskussionen und Auseinandersetzungen darüber, was als „üblich“ anzusehen ist. Durch frühzeitige und klare Vereinbarungen können Unternehmer und Besteller jedoch spätere Streitigkeiten vermeiden und eine faire Vergütung sicherstellen. Vergleichsangebote, Marktanalysen und Gutachten schaffen Transparenz.

Streitigkeiten lassen sich für Unternehmer und Besteller durch klar formulierte und schriftliche Verträge vermeiden, die bereits vor Beginn der Arbeiten getroffen werden sollten. Als Rechtsanwalt stehe ich Ihnen bei der Beratung und Erstellung solcher Vereinbarungen sowie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Vergütungsansprüchen gerne zur Seite.

Über den Autor:

Valentin Markus Schulte ist Student der Rechtswissenschaften und wissenschaftlicher Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte in Berlin. Des Weiteren studierte Valentin Schulte neben seinem Studium der Rechtswissenschaften Volkswirtschaftslehre / Economics und erlangte hier bereits einen Masterabschluss.

Kontakt:

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte
Malteserstraße 170
12277 Berlin
Telefon: +49 30 221922020
E-Mail: valentin.schulte@dr-schulte.de

Die Kanzlei Dr. Schulte Rechtsanwalt ist seit 1995 erfolgreich zivilrechtlich schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Internets-, Reputations- und Wettbewerbsrecht tätig. Sie vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Ergänzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf der Internetseite www.dr-schulte.de.

Pressekontakt:

Dr. Schulte Rechtsanwalt
Malteserstraße 170
12277 Berlin
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